japp .... warum Du nicht auf die Seie kommst, weiß ich auch nicht ....
ging bei mir auch nicht..
japp .... warum Du nicht auf die Seie kommst, weiß ich auch nicht ....
ging bei mir auch nicht..
geht der Mist schon wieder los ?!? Das Forum hat im Link hinten ne Klammer entfernt .....
Um beim Thema zu bleiben. Ein Kollege von mir wollte für sein 90er Cabrio auch eine AHK.
Nachdem er nix bezahlbares mit Karmann Stoßstange gefunden hat,hat er einfach eine mit kleiner Stoßstange genommen. Sieht zwar ein bißchen bescheuert aus,erfüllt für ihn aber seinen Zweck.
Eingetragen wurde sie durch seinen Arbeitgeber, dem TÜV Nord...
kann mal einer den KBA Link ohne Wiki senden ?
Ich habe den Link gefunden und alle nationalen Bauartgehemigungen die vor 2001 ausgestellt wurden benötigen einen Nachtrag also keine Gleichstellung ...also Eintrag..
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Einem Verzicht auf Anbauabnahmen bei früher erteilten Bauartgenehmigungen könnte im Wege von Nachträgen
entsprochen werden, wenn nachgewiesenermaßen die Anleitungen den Anforderungen entspre-
chen. In einzelnen besonderen Fällen bleibt jedoch die Möglichkeit bestehen, im nationalen Ge-
nehmigungsverfahren eine Anbauuntersuchung zu fordern. Ob eine Anbauabnahme im Einzelfall
erforderlich ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der jeweiligen Allgemeinen Bauartgenehmigungen
(ABG) bzw. der Nachträge dazu." Ich bewerte die KBA Richtline wie folgt:
Ältere Kupplungen die National vor dem 17.4.01 geprüft sind ,benötigen keinen Eintragung wenn die Montage Anleitung nach 17.4.01 datiert ist und auf die neue Richtlinie verweist ....Ist keine nationale Prüfung vorhanden wie bei der GDW gibt es nur zwei Möglichkeiten ABE nach EWG oder National nach 97/24/EG.
"könnte" heißt: kann nach Berichtigung der Anbauanleitung", somit Berichtigung beim KBA und das macht kein Hersteller bei den geringen Stückzahlen und 99,9% der Gesamtproduktion von 1974 bis 1992 ist eh schon verkauft,
Nachtag zu #11
ww heißt wahlweise
Wenn Ihr eine AHK eingetragen habt ohne ww muß diese permanent am Fahrzeug verbleiben, in einem Betriebsfähigen Zustand
Wo steht das mit vor 2001 ?
Das "ältere" bezieht sich eher auf AHKs aus der Zeit vor der Tilde .....
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Da es sich bei den hierbei betroffenen Gerätearten um solche handelt, die direkt mit den nach internationalem Recht genehmigten Einrichtungen vergleichbar sind bzw. diesen entsprechen, wird
auf entsprechende Auflagen bei Erteilung der Genehmigungen künftig grundsätzlich verzichtet.
Damit entfällt auch bei diesen Einrichtungen künftig grundsätzlich die Anbauabnahme (§ 19 Abs. 3
Nr. 1 StVZO)"
Der technische Dienst der GTÜ schrieb expliziet dazu :
"Gemäß § 19 StVZO ist eine Änderungsabnahme von Fahrzeugteilen, die eine Internationale Teilegenehmigung, wie z.B. Eine EG-Typgenehmigung (kleines e-Prüfzeichen) oder eine ECE-Genehmigung (großes E-Prüfzeichen), nicht erforderlich. Darunter fallen auch Anhängekupplungen. Im gleichen Atemzug verzichtet das Kraftfahrtbundesamt (KBA) auf die Änderungsabnahme von Anhängekupplungen mit nationalen Prüfzeichen (Drei periodische Wellenlinie mit Buchstabe und 4-stelliger Ziffer). Auf Wunsch können die Anhängekuplungen jedoch eingetragen werden."
Diese Anfrage muß ich vor 12...15 Jahren gestellt haben .... und diese Aussagen decken sich auch nit meinen Erfahrungen an 6 Autos in der Zeit mit AHK ohne Eintragung .... in der ganzen Zeit waren die 6 Autos bei min 40 HUs bei den verschiedensten Anbietern .... .... also an Zufall glaube ich da nicht