Ich kenne auch SO einen Fall aus meinem näheren Umfeld.
FIN aus 1992, aber: keine LWR, keine NSL, keine Kabel, kein Ausschnitt in der Heckstoßstange.
(alles original, da definitiv unverbastelt).
EZ erst in 1994.
Die Erklärung ist relativ unspektakulär.
Da in Deutschland der Absatz von G1C immer mehr nachlies (Modell veraltet und G3C bereits am Horizont), hat VW 1992 zwecks Werksauslastung einen größeren Schwung an G1C für Frankreich billiger produziert (ohne LWR, ohne NSL, etc. - da dort noch nicht notwendig) und per Zugtransporten nach Frankreich verbracht (angeblich 'mehrere 100 Stück') und die Fahrzeuge dort an die VW-Händler verteilt.
Leider standen die Cabbys dort -trotz extrem gesenkter Preise nahezu inverkäuflich- sich die Reifen platt, vor allem mit dem Erscheinen des G3C in 1993.
Notgedrungen holte VW diese "verstaubten Standuhren" im Jahr 1994 im Bündel wieder zurück nach D als eigener Re-Import und verkaufte sie dann doch noch im Inland -- zu Schleuderpreisen.
Zwar stand dem eigentlich die deutsche Zulassungsverordnung entgegen, da ohne LWR, NSL etc. produziert und hierzulande
a.) die Übergangs-Ausnahmeregelung bzgl. LWR und
b.) die Ausnahmeregelung bzgl. NSL
im Jahr 1994 natürlich längst endgültig ausgelaufen waren und deshalb eine Zulassung als Neufahrzeug eigentlich unmöglich geworden war, doch aufgrund guter Beziehungen in die Politik (hahaha... die Hintergründe lass ich jetzt mal weg....) bekam Wolfsburg eine Ausnahmegenehmigung auf die bereits abgelaufenen Ausnahmegenehmigung(en) und diese Rest-Fahrzeuge konnten schließlich zum 'Selbstkostenpreis' abverkauft werden (nur bei 2x Zugtransport und der ~2-jährigen Kapitalbindung hatte man draufgezahlt).
Aber immerhin; in der BWL nennt man das Verlustbegrenzung.
Gruß, Stefan