Wo steht das mit vor 2001 ?
Das "ältere" bezieht sich eher auf AHKs aus der Zeit vor der Tilde .....
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Da es sich bei den hierbei betroffenen Gerätearten um solche handelt, die direkt mit den nach internationalem Recht genehmigten Einrichtungen vergleichbar sind bzw. diesen entsprechen, wird
auf entsprechende Auflagen bei Erteilung der Genehmigungen künftig grundsätzlich verzichtet.
Damit entfällt auch bei diesen Einrichtungen künftig grundsätzlich die Anbauabnahme (§ 19 Abs. 3
Nr. 1 StVZO)"
Der technische Dienst der GTÜ schrieb expliziet dazu :
"Gemäß § 19 StVZO ist eine Änderungsabnahme von Fahrzeugteilen, die eine Internationale Teilegenehmigung, wie z.B. Eine EG-Typgenehmigung (kleines e-Prüfzeichen) oder eine ECE-Genehmigung (großes E-Prüfzeichen), nicht erforderlich. Darunter fallen auch Anhängekupplungen. Im gleichen Atemzug verzichtet das Kraftfahrtbundesamt (KBA) auf die Änderungsabnahme von Anhängekupplungen mit nationalen Prüfzeichen (Drei periodische Wellenlinie mit Buchstabe und 4-stelliger Ziffer). Auf Wunsch können die Anhängekuplungen jedoch eingetragen werden."
Diese Anfrage muß ich vor 12...15 Jahren gestellt haben .... und diese Aussagen decken sich auch nit meinen Erfahrungen an 6 Autos in der Zeit mit AHK ohne Eintragung .... in der ganzen Zeit waren die 6 Autos bei min 40 HUs bei den verschiedensten Anbietern .... .... also an Zufall glaube ich da nicht 