Typisch Deutsch... 
Ein Schwetzinger hatte den Handwerker wegen eines fehlenden Corona-Tests nicht in sein Haus gelassen.
Schwetzingen.
Ein angedrohtes Bußgeld sorgt für mächtig Wirbel:
Das Landratsamt des Rhein Neckar Kreises will von einem Schwetziger knapp 90 Euroals Strafe einziehen, weil der Mann Mitte Dezember vergangenen Jahres einen Schornsteinfeger, der keinen negativen Coronatest vorweisen konnte, nicht in sein Haus gelassen hat.
Und
damit nicht genug: Sollte der Mann nicht einlenken, hat die Behörde
schon mal präventiv härtere Strafen angekündigt.
Sobald
er und seine Frau – beide Ende 60 – geimpft seien, werde man den
Schornsteinfeger selbstverständlich seiner Arbeit nachgehen lassen,
hatte der Schwetzinger argumentiert. Oder einen Schornsteinfeger mit
aktuellem Test oder einer Impfung einlassen. Die Behörde konterte
mit dem Hinweis auf "Gefahren" und machte
unmissverständlich klar, dass die Durchführung der Arbeiten nicht
weiter verzögert werden dürfe. Es wird auch darauf hingewiesen,
dass man sich – quasi als letztes Mittel – mit Hilfe der Polizei
Zutritt zur Wohnung verschaffen könnte. Von all dem lässt sich der
Schwetzinger nicht beeindrucken: Er habe gegen das angekündigte
Bußgeld Widerspruch eingelegt, sagte er der RNZ.
Das
Vorgehen der Behörde wirft indes einige Fragen auf: Was hat das
Landratsamt mit dem Schornsteinfegerwesen zu tun? Müssen wichtige
Berufszweige wie etwa Schornsteinfeger nicht "bevorzugt"
geimpft werden? Warum wird mit den Arbeiten nicht gewartet, bis das
Ehepaar vollständig geimpft ist? Und warum wurde mit der Polizei
gedroht? Die RNZ hat beim Landratsamt nachgefragt.
Wie
ist die gesetzliche Lage? Nach
dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz sind Eigentümer von Anwesen und
Feuerstätten verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und
Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu
veranlassen. Dazu zählen auch Schornsteinfegerarbeiten, die nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz vorgeschrieben sind. Kommen Eigentümer
ihrer Verpflichtung nicht nach, haften sie für Schäden, die durch
mangelnde Betriebs- und Brandsicherheit ihrer Feuerungsanlagen
entstehen. Werden die Arbeiten nicht fristgerecht durchgeführt, muss
der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dies der Behörde
unverzüglich melden. Diese schreibt die Eigentümer an und fordert
nochmals auf, die Arbeiten durchführen zu lassen. Nach Ablauf dieser
Frist erfolgt eine Abwägung zwischen den Argumenten "Betriebs-
und Feuersicherheit" und – wie im aktuellen Fall – "Sorge
um die Gesundheit unter dem Gesichtspunkt der Corona-Pandemie".
Welche
Rolle spielt das Landratsamt? Bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger unterstehen bei bestimmten hoheitlichen
Tätigkeiten der Aufsicht des Landratsamtes als Untere
Verwaltungsbehörde. Zu diesen Tätigkeiten zählen insbesondere die
Durchführung von Feuerstättenschauen, den Erlass von
Feuerstättenbescheiden, die Führung des Kehrbuchs oder auch
Abnahmetätigkeiten. Dabei haben die eingesetzten Handwerker jedoch
kein Beschäftigungsverhältnis mit dem Rhein-Neckar-Kreis, sondern
sind selbstständige Gewerbetreibende. Für Schornsteinfegerarbeiten,
die nicht zu diesen hoheitlichen Tätigkeiten zählen, können sich
Grundstückseigentümer an jeden anderen zugelassenen
Schornsteinfeger wenden. Zu solchen Arbeiten gehören beispielsweise
wiederkehrende Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten an
Feuerstätten und Abgasleitungen.
Wie
sieht es mit der Impfung beziehungsweise Testung aus? Die
Impfberechtigung richtet sich nach der Coronavirus-Impfverordnung.
Danach sind seit dem 17. Mai Personen in besonders relevanter
Position in den Verwaltungen impfberechtigt. Zu diesen Personen
zählen auch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des
Rhein-Neckar-Kreises. Diese haben Bescheinigungen über ihre
Impfberechtigung erhalten, müssen sich jedoch wie alle anderen
Impfberechtigten um einen Termin bemühen. Für die "freien”
Schornsteinfeger gelten die Vorgaben der Coronavirus-Impfverordnung
wie für alle anderen Handwerksbetriebe. Da die bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger in keinem Beschäftigungsverhältnis mit dem
Kreis stehen, kann das Landratsamt bezüglich Testungen keine
Vorgaben machen. Schornsteinfeger, die Mitarbeiter beschäftigen,
müssen diesen wöchentlich zwei Tests zur Verfügung stellen.
Ist
es nicht möglich, mit den Arbeiten zu warten, bis das Ehepaar
geimpft ist? In
besagtem Fall, schreibt das Landratsamt, seien (nicht hoheitliche)
Schornsteinfegerarbeiten längst überfällig. Ein weiteres Aussetzen
oder Verschieben der Arbeiten sei aus fachlicher Sicht als kritisch
angesehen worden. "Daher hielten wir aus Sicherheitsgründen
eine zeitnahe Durchführung der Arbeiten für erforderlich, damit die
Brand- und Betriebssicherheit der Feuerungsanlagen weiterhin
gewährleistet ist", heißt es in dem Schreiben. Diese Normen
seien auch in Pandemie-Zeiten zu beachten.
Warum
wurde ein Bußgeld verhängt? Es
handelt es sich nach Auskunft des Landratsamtes um eine
Verwaltungsgebühr nach der Gebührenverordnung des
Rhein-Neckar-Kreises in Verbindung mit dem Landesgebührengesetz in
Höhe von rund 90 Euro. Ein Bußgeldverfahren sei im Fall des
Schwetzingers bisher nicht eingeleitet worden.
Geht
die Drohung, sich mit Polizeigewalt Zutritt zur Wohnung verschaffen
zu wollen, nicht zu weit? Im
Bescheid sei für den Fall, dass die Arbeiten nicht fristgerecht
erledigt und nachgewiesen werden, die sogenannte Ersatzvornahme als
Mittel zur Durchsetzung der Eigentümerverpflichtung angekündigt
worden, teilt das Landratsamt in schönstem Behördendeutsch mit. Man
erläutere in solchen Bescheiden die Vorgehensweise und Folgen einer
Ersatzvornahme wie folgt: "Die Schornsteinfegerarbeiten werden
in diesem Fall gegebenenfalls gegen den Willen der Eigentümer durch
den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unter Hinzuziehung des
zuständigen Polizeivollzugsdiensts ausgeführt. Ein Vertreter des
Rhein-Neckar-Kreises wird ebenfalls anwesend sein. Wird der Zutritt
verweigert oder bleibt der Zugang verschlossen, wird ein
Schlüsseldienst mit der Öffnung beauftragt. Die Kosten dieses
Einsatzes haben die Eigentümer zu tragen." Das verstehe man
nicht als Drohung, sondern als Vorabinformation über das weitere
Vorgehen.
Bis
zu welchem Zeitpunkt muss der Schwetzinger besagte Arbeiten
durchführen lassen? Ursprünglich
waren die Arbeiten bis zum 30. November 2020 durchzuführen. Der
Betroffene hatte laut Landratsamt nochmals eine "großzügige
Frist" bis 25. Mai erhalten, um die Arbeiten durchführen zu
lassen und dies nachzuweisen. Diese Frist sei ergebnislos
verstrichen.
Wie
wird mit dem Widerspruch verfahren? Der
Widerspruch wird dem Regierungspräsidium Stuttgart, der landesweit
zuständigen übergeordneten Behörde, zur Entscheidung vorgelegt, er
hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Der Wegfall der
aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass der Betroffene mit der
Durchführung der Arbeiten nicht bis zu einer Entscheidung über den
Widerspruch warten kann, sie sind trotzdem zu erledigen, betont das
Landratsamt.
Wann
werden das Bußgeldverfahren – und gegebenenfalls weitere Maßnahmen
– eingeleitet? Zeitrahmen
und weitere Vorgehensweise könne man momentan nicht näher
definieren. Die Vorbereitung einer Ersatzvornahme – etwa den
erzwungenen Zutritt zur Wohnung – benötige einen zeitlichen und
organisatorischen Vorlauf zur Koordinierung verschiedener
Personaleinsätze. Wann und ob eine Ersatzvornahme durchgeführt
werde, sei auch unter diesen Gesichtspunkten abzuwägen. "Ob und
wann wir ein Bußgeldverfahren einleiten, steht in unserem Ermessen",
heißt es abschließend.
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