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Der Ex Mann unserer Vermieterin ist leidenschaftlicher Rennradfahrer,daher.
Der fließende Verkehr muss auch nicht zwingend betroffen sein. Das würde nur bei der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens eine Rolle spielen. Wenn man in eine Einfahrt nicht reinkommt sagt die Justiz, dass man auch woanders parken kann. Ein Abschleppen mit Kosten von 250-300 Euro steht dann nicht im Verhältnis. Wenn man wegfahren möchte ebenfalls. Anders wenn man zum Beispiel in den Urlaub fahren möchte und die finanziellen Nachteile höher wären als die Abschleppkosten. Möchte man "nur" einkaufen oder zum Arzt, so kann man mit dem Taxi fahren und die Kosten beim Fahrzeughalter geltend machen.
Beim fließenden Verkehr ist das Abschleppen verhältnismäßig, da das Schutzgut Leichtigkeit des Verkehrs, sowie das Andauern einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht toleriert werden kann.
Eben,macht keinen Sinn.